Fassung 1
Mietvertrag über die Vermietung einer Fotobox
Vermieter Konstantin Botschmanowski Schulstraße 72 41372 Niederkrüchten E-Mail: hey@blitzbox.net
Mieter {{customerName}} {{customerAddress}} E-Mail: {{customerEmail}} Telefon: {{customerPhone}}
Buchungsnummer: {{bookingNumber}}
Zwischen den vorgenannten Parteien wird der nachfolgende Mietvertrag geschlossen.
§ 1 Vertragsgegenstand
(1) Der Vermieter vermietet dem Mieter eine Retro-Fotobox nebst Zubehör im Umfang des gebuchten Pakets {{variantName}}.
(2) Zur Grundausstattung gehören eine digitale Spiegelreflexkamera mit 24 Megapixeln, eine Studioblitzanlage, ein Bedienfeld sowie eine Requisitenbox. Ob ein Sofortdrucker, Druckmaterial, ein Gästebuch oder weiteres Zubehör enthalten sind, richtet sich ausschließlich nach der Beschreibung des gebuchten Pakets.
(3) Der Vermieter schuldet neben der Gebrauchsüberlassung die Anlieferung, den Aufbau, die Funktionsprüfung, eine Einweisung des Mieters oder einer von ihm benannten Person sowie den Abbau und die Abholung am Folgetag.
(4) Nicht geschuldet sind insbesondere: die dauerhafte Anwesenheit von Personal des Vermieters während der Veranstaltung, die Bedienung der Fotobox für die Gäste, die Bereitstellung von Strom, Internet, Mobilfunk, Beleuchtung, Zelt oder Witterungsschutz, die Nachbearbeitung oder Retusche der Aufnahmen sowie alle Leistungen, die in der Paketbeschreibung nicht aufgeführt sind. Zusatzwünsche bedürfen einer gesonderten Vereinbarung in Textform und werden gesondert vergütet.
(5) Der Vermieter darf technisch gleichwertige oder höherwertige Geräte einsetzen, wenn das vorgesehene Gerät aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen nicht zur Verfügung steht. Der vereinbarte Leistungsumfang und die Bildqualität dürfen dadurch nicht beeinträchtigt werden.
§ 2 Mietzeit, Übergabe und Rückgabe
(1) Veranstaltungstag ist der {{eventDate}}.
(2) Aufstellungsort ist: {{venueName}} {{venueAddress}}
(3) Die Mietzeit beträgt 12 Stunden und beginnt mit dem Abschluss der Einweisung. Der Aufbau erfolgt voraussichtlich ab {{setupTime}} Uhr. Die genaue Aufbauzeit stimmen die Parteien spätestens drei Tage vor dem Veranstaltungstag ab.
(4) Abbau und Abholung erfolgen am Folgetag zu einem abgestimmten Zeitpunkt, voraussichtlich ab {{pickupTime}} Uhr. Der Mieter stellt sicher, dass der Vermieter zu diesem Zeitpunkt Zugang zur Fotobox erhält. Ist der Zugang aus Gründen, die der Mieter zu vertreten hat, nicht möglich, verlängert sich die Mietzeit bis zur tatsächlichen Rückgabe; der Mieter trägt die hierdurch entstehenden nachgewiesenen Mehrkosten.
(5) Bei der Übergabe prüfen die Parteien die Fotobox gemeinsam auf Vollständigkeit und äußerlich erkennbare Schäden. Beanstandungen sind bei der Übergabe anzuzeigen. Wird keine Beanstandung erhoben, gilt die Fotobox als vollständig und äußerlich unbeschädigt übergeben; dem Mieter bleibt der Nachweis offen, dass ein Mangel bereits bei Übergabe vorlag und bei der Prüfung nicht erkennbar war.
(6) Der Mieter gibt die Fotobox nebst sämtlichem Zubehör vollständig und in dem Zustand zurück, in dem er sie erhalten hat. Veränderungen und Verschlechterungen durch den vertragsgemäßen Gebrauch hat der Mieter nicht zu vertreten (§ 538 BGB).
(7) Eine Untervermietung oder sonstige Gebrauchsüberlassung an Dritte sowie ein Ortswechsel der Fotobox nach dem Aufbau bedürfen der vorherigen Zustimmung des Vermieters in Textform.
§ 3 Mietpreis und Zahlung
(1) Der Preis des gebuchten Pakets {{variantName}} beträgt {{basePrice}}. Hinzu kommen Anfahrtskosten in Höhe von {{travelFee}} nach Maßgabe des § 4. Ein gewährter Rabatt beträgt {{discountAmount}}.
(2) Der Gesamtpreis beträgt {{totalPrice}}. Alle Beträge sind Endpreise und verstehen sich einschließlich der gesetzlichen Umsatzsteuer von derzeit 19 Prozent.
(3) Der Mieter hat folgende Zahlungsart gewählt: {{paymentMethod}}. Wählbar sind:
a) Online-Vorkasse mit 5 Prozent Rabatt. Der Rabatt wird gewährt, wenn der vollständige Rechnungsbetrag spätestens sieben Tage vor dem Veranstaltungstag auf dem Konto des Vermieters eingegangen ist. Geht die Zahlung nicht rechtzeitig ein, bleibt der Vertrag bestehen; es gilt dann der Preis ohne Rabatt und die Zahlung erfolgt nach Buchstabe b.
b) Zahlung per EC-Karte vor Ort. Der vollständige Mietpreis ist beim Aufbau der Fotobox fällig, bevor die Einweisung abgeschlossen wird.
(4) Barzahlung ist nur nach vorheriger Vereinbarung in Textform möglich.
(5) Kommt der Mieter mit einer Zahlung in Verzug, gelten die gesetzlichen Vorschriften. Der Verzugszins beträgt gegenüber Verbrauchern fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz (§ 288 Abs. 1 BGB), gegenüber Unternehmern neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz (§ 288 Abs. 2 BGB). Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt vorbehalten; dem Mieter bleibt der Nachweis eines geringeren Schadens offen.
(6) Der Mieter kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen aufrechnen. Ein Zurückbehaltungsrecht steht ihm zu, soweit sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.
§ 4 Anfahrt
(1) Anlieferung, Aufbau, Abbau und Abholung sind innerhalb eines Umkreises von 30 Kilometern ab 41372 Niederkrüchten im Mietpreis enthalten.
(2) Ab dem 31. Kilometer berechnet der Vermieter 0,50 Euro je Kilometer der einfachen Strecke. Maßgeblich ist die mit einem gängigen Routenplaner (zum Beispiel Google Maps) ermittelte kürzeste zumutbare Fahrtstrecke zwischen 41372 Niederkrüchten und dem Aufstellungsort. Die ermittelte Entfernung beträgt {{distanceKm}}.
(3) Der Mieter stellt sicher, dass der Aufstellungsort mit einem handelsüblichen Personenkraftwagen erreichbar ist, dass in der Nähe des Gebäudeeingangs eine Halte- oder Parkmöglichkeit zum Be- und Entladen zur Verfügung steht und dass der Transportweg vom Fahrzeug zum Aufstellungsort ohne besondere Hilfsmittel begehbar ist. Sind Treppen, Aufzugsbeschränkungen, lange Transportwege oder sonstige Erschwernisse zu erwarten, teilt der Mieter dies bei der Buchung mit.
(4) Erfordert der Aufstellungsort einen Sondertransport oder entstehen durch unzutreffende Angaben des Mieters nach Absatz 3 nachgewiesene Mehraufwendungen, stimmen die Parteien diese vorab ab. Ohne vorherige Abstimmung entstehen dem Mieter keine Zusatzkosten.
§ 5 Pflichten und Obhutspflichten des Mieters
(1) Der Mieter stellt am Aufstellungsort unentgeltlich zur Verfügung:
- eine ebene, tragfähige und trockene Stellfläche von mindestens
2,00 Meter x 2,00 Meter,
- eine funktionsfähige 230-Volt-Schutzkontaktsteckdose in unmittelbarer Nähe
der Stellfläche,
- ausreichend Bewegungsraum für die Nutzung der Fotobox.
(2) Der Mieter schützt die Fotobox während der gesamten Mietzeit vor Feuchtigkeit und Nässe, vor direkter Sonneneinstrahlung und starker Hitze, vor Frost, vor Umkippen sowie vor dem Zugriff unbefugter Personen. Eine Aufstellung im Freien ist nur zulässig, wenn ein wetterfester Unterstand vorhanden ist und der Vermieter zugestimmt hat.
(3) Der Mieter behandelt die Fotobox pfleglich und benutzt sie ausschließlich entsprechend der Einweisung und der übergebenen Bedienhinweise. Das Öffnen des Gehäuses, Eingriffe in die Technik, das Verschieben oder Umbauen der Anlage sowie das Abstellen von Getränken auf oder unmittelbar an der Fotobox sind untersagt.
(4) Der Mieter benennt eine während der gesamten Mietzeit vor Ort anwesende, volljährige Ansprechperson, die die Einweisung erhält und für den Vermieter telefonisch erreichbar ist.
(5) Der Mieter zeigt dem Vermieter einen Mangel oder eine Störung der Fotobox unverzüglich an (§ 536c BGB), damit der Vermieter Abhilfe schaffen kann. Die Kontaktdaten für Störungen werden bei der Einweisung übergeben. Unterlässt der Mieter die Anzeige, gelten die gesetzlichen Folgen des § 536c Abs. 2 BGB.
(6) Bei Diebstahl, Beschädigung oder sonstigen Schadensereignissen informiert der Mieter den Vermieter unverzüglich und erstattet bei Diebstahl oder Vandalismus Anzeige bei der Polizei.
(7) Zur Abwicklung des Vertrages legt der Mieter bei der Übergabe einen gültigen Personalausweis oder Reisepass zur Sichtprüfung vor. Näheres regelt § 11.
(8) Der Mieter ist für die Einholung etwaiger Genehmigungen des Veranstalters, des Betreibers der Veranstaltungsstätte oder von Behörden verantwortlich, soweit diese für die Aufstellung und den Betrieb der Fotobox erforderlich sind.
§ 6 Haftung des Mieters
(1) Der Mieter haftet für Schäden an der Fotobox und am Zubehör sowie für deren Verlust, soweit er den Schaden oder Verlust zu vertreten hat. Er hat ein Verschulden der Personen zu vertreten, denen er den Gebrauch der Fotobox überlässt oder denen er den Zugang zum Aufstellungsort ermöglicht, insbesondere seiner Gäste (§ 278, § 540 Abs. 2 BGB). Eine verschuldensunabhängige Haftung des Mieters wird nicht begründet.
(2) Nicht zu vertreten hat der Mieter Veränderungen und Verschlechterungen, die durch den vertragsgemäßen Gebrauch herbeigeführt werden (§ 538 BGB), sowie Schäden, die auf einem Material- oder Technikfehler der Fotobox beruhen.
(3) Im Schadensfall ersetzt der Mieter die erforderlichen und nachgewiesenen Reparaturkosten. Bei Verlust, Diebstahl oder wirtschaftlichem Totalschaden ersetzt er den Zeitwert des betroffenen Gegenstands im Zeitpunkt des Schadensereignisses. Ein Anspruch des Vermieters auf Ersatz des Neuwerts besteht nicht.
(4) Daneben kann der Vermieter den Ausfallschaden für die Dauer der nachgewiesenen Reparatur- oder Wiederbeschaffungszeit geltend machen, soweit in diesem Zeitraum konkret gebuchte Aufträge nicht ausgeführt werden können.
(5) Dem Mieter bleibt in allen Fällen der Nachweis vorbehalten, dass kein Schaden oder ein geringerer Schaden entstanden ist.
(6) Der Abschluss einer Versicherung ist nicht Vertragsbestandteil. Der Vermieter weist darauf hin, dass Mietsachschäden von privaten Haftpflichtversicherungen häufig nur eingeschränkt gedeckt sind, und empfiehlt dem Mieter, seinen Versicherungsschutz vor der Veranstaltung zu prüfen.
§ 7 Haftung des Vermieters
(1) Der Vermieter haftet unbeschränkt
a) bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit,
b) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung des Vermieters, seiner gesetzlichen Vertreter oder seiner Erfüllungsgehilfen beruhen,
c) nach den Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes sowie
d) im Umfang einer vom Vermieter übernommenen Garantie.
(2) Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet der Vermieter nur für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Wesentliche Vertragspflichten sind solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Mieter regelmäßig vertrauen darf, hier insbesondere die rechtzeitige Bereitstellung einer betriebsbereiten Fotobox am vereinbarten Ort und die Übergabe der erstellten Aufnahmen. In diesen Fällen ist die Haftung auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt.
(3) Im Übrigen ist die Haftung des Vermieters ausgeschlossen.
(4) Die verschuldensunabhängige Haftung des Vermieters für Mängel, die bereits bei Vertragsschluss vorhanden waren (§ 536a Abs. 1 Alternative 1 BGB), ist ausgeschlossen. Die gesetzlichen Rechte des Mieters auf Mietminderung und Kündigung bleiben unberührt.
(5) Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten auch zugunsten der Mitarbeiter, gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen des Vermieters.
(6) Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Mieters ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
(7) Für den Verlust von Bilddaten haftet der Vermieter nach Maßgabe der Absätze 1 bis 3. Er sichert die Aufnahmen bis zur Übergabe an den Mieter nach dem Stand der Technik.
§ 8 Höhere Gewalt und Leistungsstörungen
(1) Höhere Gewalt sind von außen kommende, unvorhersehbare Ereignisse, die auch durch äußerste zumutbare Sorgfalt nicht abgewendet werden können, insbesondere Naturkatastrophen, Unwetter mit amtlicher Unwetterwarnung, Brand, großflächiger Stromausfall, Krieg, hoheitliche Anordnungen sowie Epidemien oder Pandemien mit behördlichen Veranstaltungsverboten.
(2) Wird dem Vermieter die Leistung durch höhere Gewalt unmöglich, entfällt seine Leistungspflicht (§ 275 BGB) und zugleich sein Anspruch auf den Mietpreis (§ 326 Abs. 1 BGB). Bereits gezahlte Beträge erstattet der Vermieter unverzüglich und vollständig. Stornopauschalen nach § 9 fallen in diesem Fall nicht an. Der Vermieter informiert den Mieter unverzüglich, sobald ihm der Hinderungsgrund bekannt wird, und bietet nach Möglichkeit einen Ersatztermin an.
(3) Fällt die Fotobox während der Mietzeit aus Gründen aus, die dem Risikobereich des Mieters zuzuordnen sind, insbesondere wegen eines bauseitigen Stromausfalls oder einer vom Mieter zu vertretenden Einwirkung, bleibt der Anspruch auf den Mietpreis bestehen.
(4) Beruht eine Störung oder ein Ausfall auf einem Mangel der Mietsache, gelten die gesetzlichen Mietmängelrechte, insbesondere die Minderung nach § 536 BGB. § 7 bleibt unberührt. Der Vermieter wird eine Störung nach Anzeige durch den Mieter unverzüglich zu beheben versuchen, erforderlichenfalls durch Bereitstellung eines Ersatzgeräts.
(5) Kann die Veranstaltung des Mieters aus Gründen, die weder der Vermieter noch der Mieter zu vertreten haben, nicht stattfinden, bemühen sich die Parteien vorrangig um einen Ersatztermin. Die gesetzlichen Vorschriften über die Störung der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB) bleiben unberührt.
§ 9 Stornierung und Terminverlegung
(1) Der Mieter kann den Vertrag vor Beginn der Mietzeit jederzeit in Textform stornieren, zum Beispiel durch E-Mail an hey@blitzbox.net. Maßgeblich für die Fristberechnung ist der Zugang der Erklärung beim Vermieter.
(2) Es gilt folgende Staffel, bezogen auf den vereinbarten Gesamtpreis:
| Zeitpunkt des Zugangs der Stornierung | Pauschale |
|---|---|
| bis einschließlich 14 Tage vor dem Veranstaltungstag | 0 Prozent (kostenfrei) |
| ab dem 13. Tag vor dem Veranstaltungstag bis zum Vortag | 30 Prozent |
| am Veranstaltungstag oder bei Nichtbereitstellung des Aufstellungsortes (No-Show) | 100 Prozent |
(3) Bereits geleistete Zahlungen erstattet der Vermieter abzüglich einer nach Absatz 2 angefallenen Pauschale unverzüglich, spätestens innerhalb von 14 Tagen nach Zugang der Stornierung, auf demselben Zahlungsweg.
(4) Die Pauschalen nach Absatz 2 sind unter Berücksichtigung ersparter Aufwendungen und der gewöhnlich möglichen anderweitigen Verwendung der Fotobox berechnet. Dem Mieter bleibt ausdrücklich der Nachweis vorbehalten, dass dem Vermieter überhaupt kein Schaden oder ein wesentlich geringerer Schaden als die jeweilige Pauschale entstanden ist (§ 309 Nr. 5 Buchstabe b BGB). Der Vermieter kann statt der Pauschale einen konkret nachgewiesenen höheren Schaden geltend machen.
(5) Der Vermieter bemüht sich, den frei gewordenen Termin im Rahmen des Zumutbaren anderweitig zu vergeben. Gelingt dies, ermäßigt sich die Pauschale um den anderweitig erzielten Erlös.
(6) Eine Verlegung des Veranstaltungstages ist bis 14 Tage vor dem ursprünglich vereinbarten Termin einmalig kostenfrei möglich, sofern der Wunschtermin frei ist. Eine spätere Verlegung ist nur einvernehmlich möglich; sie lässt die Pauschalen nach Absatz 2 unberührt, soweit nichts anderes vereinbart wird.
(7) Der Vermieter kann aus wichtigem Grund kündigen (§ 543 BGB), insbesondere wenn der Mieter die Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 trotz Aufforderung und angemessener Fristsetzung nicht schafft oder wenn am Aufstellungsort eine Gefährdung von Personen oder der Mietsache besteht. Hat der Mieter den Kündigungsgrund nicht zu vertreten, entfällt der Anspruch des Vermieters auf den Mietpreis; im Übrigen bleibt der Anspruch abzüglich ersparter Aufwendungen bestehen.
(8) Ein gesetzliches Widerrufsrecht besteht bei diesem Vertrag nach § 312g Abs. 2 Nr. 9 BGB nicht. Einzelheiten ergeben sich aus dem gesonderten Hinweis zum Widerrufsrecht. Die Staffel nach Absatz 2 wird dem Mieter vertraglich zusätzlich eingeräumt.
§ 10 Bild- und Nutzungsrechte
(1) Sämtliche während der Mietzeit mit der Fotobox erstellten Aufnahmen stehen dem Mieter zu. Der Vermieter übergibt sie nach der Veranstaltung entsprechend dem gebuchten Paket digital oder auf einem USB-Stick.
(2) Der Vermieter hält die Aufnahmen nach der Übergabe noch für einen begrenzten Zeitraum zur Absicherung gegen Datenverlust vor und löscht sie anschließend. Die Dauer ist in der Datenschutzerklärung angegeben. Auf Wunsch des Mieters löscht der Vermieter die Aufnahmen sofort.
(3) Der Vermieter darf Aufnahmen zu eigenen Werbezwecken, insbesondere auf seiner Website und in sozialen Netzwerken, nur verwenden, wenn
a) auf der Aufnahme keine Personen abgebildet oder die abgebildeten Personen nicht erkennbar sind, oder
b) jede erkennbar abgebildete Person hierzu eine gesonderte, ausdrückliche und freiwillige Einwilligung erteilt hat.
(4) Eine Einwilligung nach Absatz 3 Buchstabe b wird durch diesen Vertrag nicht erteilt. Sie ist stets gesondert zu erklären, ist freiwillig, hat keinen Einfluss auf Mietpreis oder Leistungsumfang und kann jederzeit mit Wirkung für die Zukunft formlos gegenüber hey@blitzbox.net widerrufen werden (Artikel 7 Abs. 3 DSGVO, § 22 KunstUrhG). Die Rechtmäßigkeit der bis zum Widerruf erfolgten Verarbeitung bleibt unberührt.
(5) Unabhängig davon kann der Mieter einer werblichen Verwendung von Aufnahmen seiner Veranstaltung jederzeit insgesamt widersprechen. Der Vermieter stellt die Verwendung dann unverzüglich ein und entfernt bereits veröffentlichte Aufnahmen, soweit ihm das möglich und zumutbar ist.
(6) Der Mieter informiert seine Gäste darüber, dass eine Fotobox eingesetzt wird und die Nutzung freiwillig ist. Der Vermieter stellt hierfür einen Aushang zur Verfügung.
(7) Für die Inhalte der mit der Fotobox erstellten Aufnahmen ist der Mieter verantwortlich. Aufnahmen, die Rechte Dritter verletzen, insbesondere den höchstpersönlichen Lebensbereich (§ 201a StGB), oder die gegen Strafgesetze verstoßen, sind untersagt.
§ 11 Datenschutz
(1) Der Vermieter verarbeitet die zur Begründung und Durchführung dieses Vertrages erforderlichen Daten des Mieters, insbesondere Name, Anschrift, Kontaktdaten, Veranstaltungstag, Aufstellungsort und Zahlungsdaten, auf Grundlage von Artikel 6 Abs. 1 Buchstabe b DSGVO. Handels- und steuerrechtliche Aufbewahrungspflichten bleiben unberührt (Artikel 6 Abs. 1 Buchstabe c DSGVO).
(2) Die Vorlage des Personalausweises oder Reisepasses nach § 5 Abs. 7 dient allein der Identitätsprüfung bei der Übergabe. Der Vermieter nimmt lediglich eine Sichtprüfung vor und vermerkt, dass diese erfolgt ist. Eine Ablichtung oder Speicherung von Ausweisdaten erfolgt nur, soweit der Mieter dem ausdrücklich und freiwillig zustimmt und dies zulässig ist (§ 20 Abs. 2 PAuswG).
(3) Hinsichtlich der auf der Veranstaltung mit der Fotobox erstellten Aufnahmen ist der Mieter datenschutzrechtlich Verantwortlicher. Der Vermieter verarbeitet diese Aufnahmen insoweit weisungsgebunden für den Mieter. Auf Wunsch einer Partei schließen die Parteien eine Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung nach Artikel 28 DSGVO.
(4) Einzelheiten zu Zwecken, Rechtsgrundlagen, Empfängern, Speicherdauern und zu den Betroffenenrechten ergeben sich aus der Datenschutzerklärung unter blitzbox.net/datenschutz.
§ 12 Schlussbestimmungen
(1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Hat der Mieter als Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland, bleiben die zwingenden Verbraucherschutzvorschriften seines Aufenthaltsstaates unberührt (Artikel 6 Abs. 2 Rom-I-Verordnung).
(2) Es gelten die gesetzlichen Gerichtsstände. Gegenüber Verbrauchern wird kein abweichender Gerichtsstand vereinbart. Ist der Mieter Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder hat er im Inland keinen allgemeinen Gerichtsstand, ist Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag, soweit gesetzlich zulässig, der Sitz des Vermieters.
(3) Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Textform. Individuelle Vereinbarungen zwischen den Parteien haben stets Vorrang und sind auch formlos wirksam (§ 305b BGB).
(4) Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung treten die gesetzlichen Vorschriften.
(5) Die Parteien bemühen sich, Meinungsverschiedenheiten zunächst einvernehmlich zu klären. Der Mieter kann sich hierzu formlos an hey@blitzbox.net wenden; der Vermieter antwortet in der Regel innerhalb von fünf Werktagen. Der Weg zu den Gerichten wird dadurch nicht eingeschränkt.
(6) Der Vermieter ist zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle weder verpflichtet noch bereit.
(7) Dieser Vertrag wird dem Mieter zusammen mit den Allgemeinen Geschäftsbedingungen und dem Hinweis zum Widerrufsrecht auf einem dauerhaften Datenträger zur Verfügung gestellt.
Die Platzhalter in geschweiften Klammern werden in deinem persönlichen Vertragsexemplar durch deine Buchungsdaten ersetzt.